Dokument-ID: 764000

WEKA (mpe) | News | 08.07.2015

Zur Benützungsvereinbarung bei einem Parkplatzareal

Das Schriftlichkeitsgebot des § 17 Abs 1 WEG 2002 für Benützungsvereinbarungen lässt eine vor Inkrafttreten des WEG konkludent geschlossene Vereinbarung unberührt. Gegenstand der Vereinbarung ist die Allgemeinfläche „Parkplatzareal“ als Gesamtes.

Geschäftszahl

OGH 24.02.2015, 5 Ob 205/14d

Norm

§ 17 WEG 2002, § 38 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Das Schriftlichkeitsgebot des § 17 Abs 1 WEG 2002 für Benützungsvereinbarungen lässt eine vor Inkrafttreten des WEG konkludent geschlossene Vereinbarung unberührt. Die Vereinbarung bleibt auch bei einer Rechtsnachfolge nach 30.06.2002 wirksam, wenn der Rechtsnachfolger mit schriftlichem Vertrag in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintritt oder der von seinem Vorgänger (konkludent) übernommenen Verpflichtung schriftlich beitritt.

OGH: Nach § 17 Abs 2 WEG 2002 hat der einzelne Wohnungseigentümer das Recht, eine gerichtliche Regelung über die Benutzung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft zu beantragen. Die hierfür vorausgesetzte rechtliche Verfügbarkeit der allgemeinen Teile (RS0013206; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 17 WEG Rz 13) ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn die Miteigentümer bereits eine allseits verbindliche Benützungsvereinbarung darüber geschlossen haben (5 Ob 47/97s; 5 Ob 253/02w ua; Sailer in KBB4 § 834 Rz 6).

Eine Benützungsvereinbarung kann grundsätzlich auch für den künftigen Fall der Verfügbarkeit eines Objekts geschlossen werden (RS0118535). Ihre verbindliche „Vorformung“ in den gleichlautenden Erwerberverträgen ist innerhalb der allgemeinen Grenzen des § 38 WEG 2002 daher zulässig (vgl Vonkilch aaO, § 17 WEG Rz 25).

Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der betreffenden Vereinbarung die Allgemeinfläche „Parkplatzareal“ als Gesamtes. Es handelt sich um eine einheitliche Regelung, deren Inhalt die Zuweisung der einzelnen Stellplätze zur ausschließlichen Nutzung an diejenigen Mit- und späteren Wohnungseigentümer ist.

Gemäß § 17 Abs 1 WEG 2002 sind seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 mit 01.07.2002 Benützungsvereinbarungen schriftlich abzuschließen und ihr konkludentes Zustandekommen ausgeschlossen. Dieses Schriftlichkeitsgebot lässt aber eine davor konkludent zu Stande gekommene Benützungsvereinbarung unberührt. Die Vereinbarung bleibt auch bei einer Rechtsnachfolge nach 30.06.2002 wirksam, wenn der Rechtsnachfolger mit schriftlichem Vertrag in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat, oder der von seinem Vorgänger (konkludent) übernommenen Verpflichtung schriftlich beitrat.

Die (schriftliche) Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benützt hat, zu übernehmen, ist in der Regel als Eintritt in eine bestehende Benützungsvereinbarung anzusehen (RS0013619).