Dokument-ID: 799834

WEKA (vpa) | News | 07.01.2016

Zur Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem des § 15a Abs 1 MRG: Bsp unbrauchbare Badegelegenheit

Ein Badezimmer ohne Entlüftung ins Freie entspricht nicht dem zeitgemäßen Standard und ist daher bei der Einstufung im Kategoriesystem zu berücksichtigen. Was ist bei Prüfung der Angemessenheit der Frist für die Behebung des Mangels zu beachten?

Geschäftszahl 

OGH 30. Oktober 2015, 5 Ob 99/15t

Norm

§ 15a Abs 2 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Ein Badezimmer ohne Entlüftung ins Freie entspricht nicht dem zeitgemäßen Standard und ist daher bei der Einstufung im Kategoriesystem zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Frist für die Behebung des Mangels iSd § 15a Abs 2 MRG sind Verzögerungen, die auf die Be- und Verhinderung durch den Mieter zurückzuführen sind, zu berücksichtigen.

OGH: Nach der Rspr des OGH entspricht ein Badezimmer ohne Entlüftung ins Freie nicht dem (im Jahr 2010) zeitgemäßen Standard.

Wenn im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses die Wohnung oder eines ihrer Ausstattungsmerkmale nicht brauchbar ist oder wenn eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard entspricht, so ist dies nach § 15a Abs 2 Satz 3 MRG bei der Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem des Abs 1 leg cit zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt hat und dieser den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist, aber höchstens binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.

Dabei ist die Frist von drei Monaten nur als absolute, nicht überschreitbare Höchstgrenze für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen aufzufassen und darf nicht ausgenützt werden, wenn eine kürzere Frist zur Mängelbehebung angemessen ist. Nur wenn der Vermieter die angemessene Frist einhält und den Mangel innerhalb dieser vollständig behebt, kann er eine Kategorie-Herabstufung vermeiden.

Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Mangels sowie der zur Behebung notwendigen Arbeiten und der vorherrschenden Rahmenbedingungen (etwa Termine um die Weihnachtszeit, notwendige Besichtigung und Entscheidungsfindung, Witterung etc).

Die zeitlichen Vorgaben dienen dem effektiven Druck auf den Vermieter, damit dieser die Mängelbehebung vollständig und rasch durchführt. Daher kommt es nicht zum Verlust der Kategorie, wenn der Mieter die Durchführung der Arbeiten ver- oder behindert.

Dies ergibt sich auch aus dem Gewährleistungsrecht und seinem auch im Bestandrecht geltenden Prinzip der „zweiten Chance“. Auf eine von ihm selbst herbeigeführte Unmöglichkeit der Verbesserung kann sich der Übernehmer nach der Rspr des OGH zu § 932 ABGB ebenso wenig berufen, wie darauf, dass der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch nicht in angemessener Frist vornimmt, obwohl deren Überschreitung auf ein Verhalten des Übernehmers zurückzuführen ist.

Auf die Ver- und Behinderung der fristgerechten Mängelbehebung nach § 15a Abs 2 MRG sind auch die Grundsätze des § 1096 ABGB anzuwenden. Demnach hat der Mieter kein Zinsminderungsrecht, wenn die Vereitelung des Gebrauchsnutzens aus seinem Verschulden erfolgt oder er dafür gem §§ 1111, 1313a ABGB einzustehen hat. Dies erfasst auch die Verweigerung des Zutritts zwecks Mängelbehebung. Die Nebenpflicht des Vermieters, an der Beseitigung eines Mangels mitzuwirken, damit der vertragsgemäße Zustand hergestellt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Mietverhältnis. Diese Mitwirkungspflicht verletzt der Mieter, wenn er die Terminbekanntgabe unterlässt.

Der Zeitverlust, der auf Ver- und Behinderungen durch den Mieter zurückgeht, ist daher bei der Beurteilung der Einhaltung der angemessenen Frist sowie auch der Höchstfrist iSd § 15 Abs 2 MRG zu berücksichtigen.

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