Dokument-ID: 700232

WEKA (ffa) | News | 17.10.2014

Zur Rechtsmittellegitimation des Eigentümerpartners bei einstweiliger Verfügung

Durch den Grundsatz der Untrennbarkeit der Anteile in einer Eigentümerpartnerschaft kann eine einstweilige Verfügung gegenüber einem Partner auch zu rechtlichen Beschränkungen des anderen führen.

Geschäftszahl

OGH vom 24.07.2014, 1 Ob 132/14i

Norm

§ 13 Abs 3 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Durch den Grundsatz der Untrennbarkeit der Anteile in einer Eigentümerpartnerschaft kann eine einstweilige Verfügung gegenüber einem Partner auch zu rechtlichen Beschränkungen des anderen führen. In diesem Fall hat der nicht verpflichtete Eigentümerpartner die Beteiligtenstellung im Provisorialverfahren.

OGH: Gemäß § 13 Abs 3 WEG 2002 werden die Anteile der Partner am Mindestanteil durch das gemeinsame Wohnungseigentum so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Liegt gegen einen der Partner eine das Wohnungseigentumsobjekt betreffende einstweilige Verfügung vor, stehen dem nicht verpflichteten Eigentumspartner, soweit er durch diese rechtlich beschwert ist, dieselben Rechtsmittel zu, welche auch dem Antragsgegner zustehen.

Ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den Mindestanteil des Antragsgegners beschwert den Eigentümerpartner nicht, da dieser mit Zustimmung des Antragsgegners (§ 13 Abs 3 letzter Satz WEG 2002) weiterhin die rechtliche Möglichkeit hat, seine Anteile zu veräußern. Dass der Ertrag durch das Veräußerungsverbot des von der einstweiligen Verfügung Betroffenen zu wirtschaftlichen Einbußen für den Eigentümerpartner führen kann, bewirkt bei diesem nach ständiger Judikatur (RS 0002134, RS 0110287) keine Beteiligtenstellung. Für eine Beteiligtenstellung reicht es nämlich nicht aus, dass bloße wirtschaftliche Einbußen eintreten können, sondern es ist erforderlich, dass eine rechtliche Einschränkung des nicht verpflichteten Eigentümerpartners vorliegt.

Anders ist es bei einem Belastungs- und Verpfändungsverbot gemäß § 382 Z 6 EO, da eine rechtsgeschäftliche Belastung oder Verpfändung nur von den Eigentümerpartnern gemeinsam betrieben werden kann. Nachdem auch der Eigentümerpartner dadurch seine Anteile nicht belasten oder verpfänden kann, liegt eine rechtliche Einschränkung vor. In diesem Fall ist auch der Eigentümerpartner dem Provisorialverfahren beizuziehen, die einstweilige Verfügung zuzustellen und die Möglichkeit ein Rechtsmittel einzubringen, zu gewähren.

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