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Zur Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators bezüglich der Erfüllung seiner Pflichten
Erfüllt der Wohnungseigentümer die ihn gem § 37 Abs 2 Z 2 WEG 2002 treffenden Pflichten nicht, kann wegen dieser Säumnis nach § 43 WEG 2002 Klage erhoben werden.
Geschäftszahl
OGH 20. Juli 2017, 5 Ob 92/17s
Norm
§ 43 WEG 2002
Leitsatz
Quintessenz:
Erfüllt der Wohnungseigentümer die ihn gem § 37 Abs 2 Z 2 WEG 2002 treffenden Pflichten nicht, kann wegen dieser Säumnis nach § 43 WEG 2002 Klage erhoben werden. Mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft bilden bei einem solchen Verfahren eine notwendige Streitgenossenschaft, weshalb eine Zurücknahme der Klage durch zwei der Streitgenossen gegen den Willen der anderen keine rechtliche Wirksamkeit erlangte.
OGH: Verspricht ein Wohnungseigentumsbewerber dem Wohnungseigentumsorganisator anlässlich der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum, selbst der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen, so übernimmt er dadurch gegenüber den anderen Käufern eines Liegenschaftsanteils besondere Treuepflichten. Diese sowie die Bestimmungen über die Vorbereitung der Wohnungseigentumsbegründung sind maßgeblich für die Beurteilung von Einwendungen, die der einzelne Wohnungseigentumsbewerber danach gegen den Anspruch auf Unterfertigung einer für die Begründung von Wohnungseigentum erforderlichen Urkunde erheben kann.
Im konkreten Fall waren die Parteien Miteigentümer einer Liegenschaft, im Grundbuch war jeweils die Zusage zur Einräumung von Wohnungseigentum zugunsten der Streitteile eingetragen. Die Präambel der von den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge besagte ua, dass der jeweilige Käufer die Absicht habe, gemeinsam mit den übrigen Liegenschaftseigentümern bzw Wohnungseigentumsbewerbern Wohnungseigentum zu begründen. Des Weiteren wurden im Kaufvertrag der Beklagten die provisorischen Liegenschaftsanteile mit 1/4-Anteilen festgesetzt sowie festgehalten, dass diese nach der Nutzwertfestsetzung und Wohnungseigentumsbegründung ohne Wertausgleich entsprechend dem Nutzwertgutachten berichtigt werden würden. Die Kaufverträge der Parteien beinhalteten außerdem die Verpflichtung von Verkäuferin und jeweiligem Käufer, nach Vorliegen aller dazu erforderlichen Unterlagen einen fertiggestellten Wohnungseigentumsvertrag beglaubigt zu unterfertigen. Das Begehren der Kläger war darauf gerichtet, die Beklagte für schuldig zu erkennen, den Wohnungseigentumsvertrag grundbuchsfähig zu unterfertigen sowie nach § 43 WEG 2002 ihre Zustimmung zur Einverleibung der Eigentumsrechte im Umfang der sich jeweils aus dem Parifizierungsgutachten ergebenden Mindestanteile abzugeben. Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators.
Nach § 43 WEG 2002 kann wegen Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators mit der Erfüllung der ihn gem § 37 Abs 2 Z 2 WEG 2002 treffenden Pflichten geklagt werden. Mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft verschmelzen bei einer Klage nach § 43 Abs 1 WEG 2002 zu einer notwendigen Streitgenossenschaft und sind in einem diesbezüglichen Verfahren insofern entweder auf Kläger- oder auf Beklagtenseite beizuziehen. Bei einem Fall wie dem vorliegenden besteht insofern, wie bereits vom OGH ausgesprochen, eine notwendige Streitgenossenschaft. Bei einer solchen können Prozesshandlungen nicht rechtlich wirksam von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen vorgenommen werden. Insofern war die Zurücknahme der Klage durch Erst- und Zweitkläger, die erkennbar gegen den Willen von Dritt- bis Sechstkläger erfolgte, unbeachtlich.
In casu war das Gebäude schon vor Jahren fertiggestellt worden, es lag also Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators vor.
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