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Zur Zulässigkeit des Antrags auf Verbesserung der Abrechnungen für Heizkosten ohne Vorschaltung der Schlichtungsstelle
Richtet sich der Antrag, obwohl die Eigentumsobjekte nicht an die Versorgungsanlage angeschlossen seien, auf § 20 Abs 3 iVm § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002, ist nicht zwingend von einem Begehren auf inhaltliche Überprüfung der Abrechnung auszugehen.
Geschäftszahl
OGH 11.07.2016, 5 Ob 82/16v
Norm
§ 20 Abs 3 iVm § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002, §§ 2, 17-19, 25 HeizKG, § 39 MRG
Leitsatz
Quintessenz:
Richtet sich ein Antrag auf Verbesserung der Abrechnungen des/der Verwalter/in, mit dem Argument, dass Grundkosten für Heiz- und Warmwasser verrechnet wurden, obwohl die Eigentumsobjekte der Antragstellerin nicht an die Versorgungsanlage angeschlossen seien, auf § 20 Abs 3 iVm § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002, ist nicht zwingend von einem Begehren auf inhaltliche Überprüfung der Abrechnung auszugehen und ein gerichtliches Verfahren ist ohne Vorschaltung einer Schlichtungsstelle zulässig.
OGH: Die Zulässigkeit der Verfahrensart richtet sich immer nach dem Begehren der Partei und den in diesem aufgestellten Behauptungen, nicht aber danach, ob der Anspruch begründet ist, oder nach den Einwendungen der gegnerischen Partei.
Eine Schlichtungsstelle ist einem gerichtlichen Verfahren vorzuschalten, wenn die inhaltliche Überprüfung einer Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG begehrt wird. Rechnungslegungspflichtig ist hierbei neben dem/der Wärmeabgeber/in nach § 2 Z 3 HeizKG auch der/die Verwalter/in einer Liegenschaft, wobei sich die Abrechnung inhaltlich nach den Regelungen des HeizKG zu richten hat (§§ 17-19). Partei im außerstreitigen Verfahren sind gem § 25 Abs 3 HeizKG Wärmeabnehmer/innen und -abgeber/innen sowie nach Abs 1 Z 8 leg cit der/die Verwalter/in bei Nutzungsobjekten, an denen Wohnungseigentum begründet ist.
Im Gegensatz dazu ist die Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 20 Abs 3 iVm § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002 nicht davon abhängig, dass eine Schlichtungsstelle vorgeschalten wird.
In casu beruft sich die Klägerin explizit mit dem Argument, dass ihre Wohnungseigentumsobjekte überhaupt nicht an die Wärmeversorgungsanlage angeschlossen seien und sie deshalb keine Wärmeabnehmerin iSd § 2 Z 4 lit c HeizKG sei, mit dem Antrag der Verwalterin die Verbesserung der Abrechnung aufzutragen, auf diese Bestimmungen. Dementsprechend leitet sie ihre Parteistellung nicht aus § 25 Abs 3 Satz 1 HeizKG ab. Eine inhaltliche Überprüfung der Abrechnungen ist diesem Antrag nicht zwingend zu unterstellen – ein gerichtliches Verfahren ist demnach auch ohne Vorschaltung einer Schlichtungsstelle zulässig.
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