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Dokument-ID: 075472
§ 1351. Übernahme von Verbindlichkeiten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1351. Übernahme von Verbindlichkeiten
(nichtamtliche Überschrift)
Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftiget werden.