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Dokument-ID: 075473
§ 1352. Verpflichtung eines Bürgen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1352. Verpflichtung eines Bürgen
(nichtamtliche Überschrift)
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).