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Dokument-ID: 075592
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1464. c) echter.
Der Besitz muß auch echt seyn. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtiget, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.