Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 075500
§ 1377. Neuerungsvertrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1377. Neuerungsvertrag
(nichtamtliche Überschrift)
Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.