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Dokument-ID: 074160
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 13. d) Privilegien.
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.