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Dokument-ID: 074187
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 42.
Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.