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Dokument-ID: 074189
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
VIII. Schutz des Namens
§ 43.
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.