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Dokument-ID: 074391
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 330. b) der Nutzungen;
Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.