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Dokument-ID: 074694
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 590. Ausgeschlossenheit des Verfassers
Der Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willens ausgeschlossen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)