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Dokument-ID: 074695
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 591.
Für den bedachten Verfasser einer letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen oder Gesellschaften gilt § 588 entsprechend.
(BGBl. I Nr. 87/2015)