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Dokument-ID: 074914
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
c) der Theilung.
§ 841.
Bey der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen Sache gilt keine Mehrheit der Stimmen. Die Theilung muß zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorgenommen werden. Können sie nicht einig werden; so entscheidet das Los, oder ein Schiedsmann, oder, wenn sie sich über die Bestimmung der einen oder andern dieser Entscheidungen nicht einhellig vereinigen, der Richter.