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Dokument-ID: 074915
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 842.
Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bey der Theilung liegender Gründe oder Gebäude ein Theilgenosse, zur Benützung seines Antheiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sey.