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Dokument-ID: 075025
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 939. In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweyfelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.