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Dokument-ID: 1093966
Exekutionsordnung (EO)
§ 482. Vollzugsgebietsbetrauung
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)