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Dokument-ID: 1093967
Exekutionsordnung (EO)
§ 483. Sonstige Bedienstete
Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)