Dokument-ID: 157162

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

III. Pauschalgebühren für Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

(Anm. d. Red.: Überschrift geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021)

 

 

 

Tarifpost

 

Höhe der Gebühren

5

I. Eingabengebühren:

 

a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

47 Euro

b) Forderungsanmeldungen und Anträge gemäß § 197 Abs. 2 IO

je Gläubiger 25 Euro

 

II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a

94 Euro

 

III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II

141 Euro

(BGBl. II Nr. 147/2021)

Anmerkungen

1.

Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.

1a.

Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Soweit eine Forderung mehreren Gläubigern gemeinschaftlich zusteht, kommt es nicht zu einer Kumulierung der Gebühr wegen mehrerer Gläubiger. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten. (BGBl. II Nr. 147/2021)

2.

Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5. (BGBl. I Nr. 147/2021)

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

I. Pauschalgebühr:

 

 

a) für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger;

15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 444 Euro

 

b) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung (§ 12 URG) (BGBl. II Nr. 147/2021)

7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 473 Euro

 

c) für das Restrukturierungsverfahren im Falle der Bestätigung des Restrukturierungsplans
(BGBl. II Nr. 147/2021)

0,3 vH des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Betrags, jedoch mindestens 473 Euro und höchstens 30.000 Euro

 

II. Pauschalgebühren für Rekurse gegen

 

a) die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (§ 139 IO), die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
(BGBl. II Nr. 147/2021)

948 Euro

 

b) die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens oder die Bestätigung des Restrukturierungsplans
(BGBl. II Nr. 147/2021)

350 Euro

 

III. Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II oder in Fällen, in denen die in Z II genannten Entscheidungen vom Rekursgericht getroffen werden
(BGBl. II Nr. 147/2021)

1 421 Euro

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

  1. Wird die Entlohnung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z I lit. a neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verbleiben, so hat das Gericht dem Insolvenzverwalter die Zahlung aus der Nachverteilungsmasse aufzutragen.
    (BGBl. II Nr. 147/2021)
  2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
  3. Steht dem Schuldner im gesamten Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu oder wurde trotz Entziehung der Eigenverwaltung kein Insolvenzverwalter bestellt, so ist in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren. (BGBl. I Nr. 61/2022)
  4. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010.)
  5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben. (BGBl. I Nr. 156/2015)
  6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Insolvenzverfahren durch Schlussverteilung gelten entsprechend. (BGBl. I Nr. 147/2021)
  7. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)