Dokument-ID: 069954

Vorschrift

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 (RBG)

Inhaltsverzeichnis

III. ABSCHNITT
Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

§ 12.

Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, wird geändert wie folgt:

  1. § 53 Abs 3 lautet:
    „(3) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen und Kredite gemäß den §§ 22, 30 und 31 errichteten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen und Krediten, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.“

  2. Im § 55 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Als Wohnungsaufwand gilt hiebei auch die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 340; in einem solchen Fall ist § 34 Abs 3 Z 2 auf das Konversionsdarlehen zu beziehen.“