Dokument-ID: 069956

Vorschrift

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 (RBG)

Inhaltsverzeichnis

IV. ABSCHNITT
Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

§ 13.

Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984 wird geändert wie folgt:

  1. § 1 Abs 2 lautet:
    „(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Gebäude außerhalb von Assanierungsgebieten, sofern

    1. sie mit den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) vereinbar sind,

    2. mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche, das ist die Summe der Nutzflächen aller Wohnungen und Geschäftsräume, Wohnzwecken dient,

    3. sie mehr als zwei Wohnungen enthalten und

    4. mindestens die Hälfte der Wohnungen mangelhaft ausgestattet ist (§ 3 Z 10). Hievon ausgenommen sind landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes. Z 1 gilt für zum Abbruch bestimmte Gebäude nicht.“

  2. § 33 lautet einschließlich der Überschrift:
    „Mittel und Maßnahmen
    § 33. (1) Von dem gemäß § 7 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, aufgebrachten Kapital ist der gemäß Abs 2 festgelegte Teil dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds (BGBl. Nr. 130/1948 und 164/1982) für die Gewährung zinsengünstiger Darlehen oder nicht-rückzahlbarer Beiträge zur Finanzierung von

    1. Stadterneuerungsmaßnahmen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden im engen Zusammenhang mit dem Wohnbereich,

    2. Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 11 Wohnhaussanierungsgesetz an Gebäuden, deren Erhaltung durch das Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, oder zur Wahrung des Ortsbildes durch Landesgesetze vorgeschrieben ist,

    3. Sanierungsmaßnahmen an Bauwerken, die unter § 2 Denkmalschutzgesetz fallen, zur Verfügung zu stellen. Für die Gewährung solcher Darlehen und Beiträge sind weiters die Mehrerträge aus der erhöhten Tilgung gemäß Abs 3 heranzuziehen.

    (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung jene Maßnahmen gemäß Abs 1 festzulegen, für deren Finanzierung eine Förderung nach diesem Abschnitt gewährt werden darf. Dabei ist insbesondere auf Maßnahmen Bedacht zu nehmen, die der Verbesserung der Wohnumwelt dienen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten legt ferner im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest, welcher Teil bis zu einem Höchstausmaß von 25 vH des gemäß § 7 Wohnhaussanierungsgesetz aufgebrachten Kapitals für Zwecke nach Abs 1 zur Verfügung steht.
    (3) (Verfassungsbestimmung) Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, gewährt wurden, sind, sofern nicht gemäß § 36 Abs 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder gemäß § 60 Abs 5 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate zu leisten ist, ab 1. Jänner 1988 an den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Ab 1. Juli 1987 sind die auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und mit der nächsten Vorschreibung ab 1. Jänner 1988 auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt sich der Hauptmietzins nach den in § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile ab 1. Jänner 1988 3,5 vH für noch nicht zurückgezahlte Darlehen.
    (4) Ist der nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger als der auf das Jahr umgerechnete zulässige Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 Z 1 bzw. Abs 2 bis 4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung, kann bei Wiedervermietungen dieser verlangt werden. War bei bestehenden Hauptmietverträgen der gegenüber dem nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errechneten höhere zulässige Hauptmietzins nach § 2 Abs 1 lit. a Mietengesetz in der am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Fassung verlangt worden, können den Hauptmietern die sich aus Abs 3 nach Erhöhung der Tilgungsrate ergebenden Beträge angerechnet werden, wobei die Aufteilung in demselben Verhältnis zu erfolgen hat, wie die Tilgungsraten in den letzten zwei Jahren überwälzt wurden.
    (5) Die Tilgungsraten sind bei der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben auszuweisen.“

  3. § 35 Abs 1 lautet:
    „(1) Anträge auf Gewährung von Darlehen oder nicht-rückzahlbaren Beiträgen sind in den Fällen des § 33 Abs 1 Z 1 von der Gemeinde (Gemeindeverband), in den übrigen Fällen vom Eigentümer des Gebäudes oder vom Bauberechtigten beim Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds einzubringen. Den Anträgen sind die Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die Unterlagen über die beabsichtigten Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten anzuschließen. Bei Erledigung im Sinne des Antrages hat der Fonds die Gewährung des Darlehens oder Beitrages schriftlich zuzusichern.“

  4. § 36 lautet einschließlich der Überschrift:
    „Prüfung durch Organe des Bundes
    § 36. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch seine Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu überwachen, wobei die Förderungswerber zu verpflichten sind, den Organen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen auf Verlangen in die bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

  5. Im Art. III § 2 Abs 1 Z 4 entfallen die Worte „und dritter“ sowie „und Abs 3 erster und zweiter Satz“.

  6. Art. III § 2 Abs 1 Z 5 lautet: „
    5. ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs 3 bis 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Abs 3 gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“