Dokument-ID: 048156

Vorschrift

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20.

idF BGBl. Nr. 326/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1974

Auf die Unkenntnis von Tatsachen und Rechten, die aus den Karteien sowie aus den dort verzeichneten Urkunden ersichtlich sind, sowie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien kann sich niemand berufen.