Dokument-ID: 048161

Vorschrift

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23.

idF BGBl. I Nr. 100/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1975

Für die Bewilligung und den Vollzug der Hinterlegung ist das Gericht zuständig, das für die Bewilligung und den Vollzug einer bücherlichen Eintragung zuständig wäre, wenn die öffentlichen Bücher nicht vernichtet worden wären.