Dokument-ID: 048162

Vorschrift

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24.

idF BGBl. Nr. 326/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1974

(1) In dem Antrag auf Hinterlegung ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben, ob die Hinterlegung an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung, der Anmerkung, der Ersichtlichmachung oder der Löschung beantragt wird. Ein Antrag auf Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung gilt als Antrag auf entsprechende Hinterlegung.

(2) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung zur Einverleibung oder Vormerkung ersetzt die Erklärung der Einwilligung zur entsprechenden Hinterlegung.