Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 1394 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1459) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1459) anzeigen-
Thema
-
(222)
Mietrecht
Mietrecht
(222)
- (74) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (74)
- (17) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (17)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (107) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (107)
- (6) Befristung Befristung (6)
- (30) Mietzins Mietzins (30)
- (3) Betriebskosten Betriebskosten (3)
- (5) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (5)
- (24) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (24)
- (11) Mieterschutz Mieterschutz (11)
- (37) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (37)
- (7) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (7)
-
(13)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(13)
- (4) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (4)
- (3) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (3)
- (1) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (1)
- (3) WEG-Verträge WEG-Verträge (3)
- (2) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (2)
- (2) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (2)
- (19) Kommentare Kommentare (19)
-
(222)
Mietrecht
Mietrecht
(222)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Mietrechtsgesetz (MRG)
§ 41. Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens
idF BGBl. I Nr. 113/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Die wegen eines Verfahrens nach § 37 angeordnete Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 1 oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB ist auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben, wenn dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses gemäß § 382f der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der Vermieter den einstweiligen Mietzins auch durch Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie durch Verwertung ihm zur Verfügung stehender Sicherheiten in angemessener Frist nicht hereinbringen konnte. Das Gericht kann von der Aufhebung der Unterbrechung jedoch absehen, wenn selbst unter Berücksichtigung der erfolglosen Versuche zur Hereinbringung des einstweiligen Mietzinses nach Lage des Falles nicht angenommen werden muss, dass durch die Einwendungen des Mieters gegen das Bestehen eines Mietzinsrückstandes der Rechtsstreit bloß verschleppt werden soll.