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Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 2 Ergebnisse.
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Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG bei vereinbarter Verwendung zu Wohnzwecken und für Zahnarztordination
Bei Berufen, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden (zB Arzt oder Rechtsanwalt), sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnraum anzusehen, weil Wohnbedürfnis und Berufszweck einander ungefähr entsprechen. Halten sich Wohn- und Geschäftszweck die Waage, ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht anwendbar, es sei denn, aus dem Mietvertrag ergibt sich ein Überwiegen einer der beiden Zwecke.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 7 Ob 10/23f | OGH vom 28.06.2023 | Dokument-ID: 1151360 -
Bekämpfung tierischer Schädlinge und Schimmelbeseitigung als Betriebskosten?
Eine Überwälzung der Kosten von Schimmelbeseitigung oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gem § 21 MRG auf alle Mieter eines Hauses kommt nicht in Betracht.Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 206/00f | OGH vom 15.05.2001 | Dokument-ID: 377943