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  • Mietzinsüberprüfung

    Als „angemessen“ bezeichnet man den im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses unter anderem nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage des Mietobjektes ortsüblichen Mietzins. Als „ortsüblich“ gilt der für vergleichbare Mietgegenstände erzielbare Zins.
    Alexander Kdolsky - Birgit Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277216
  • Angemessener Mietzins bei Wohnungen

    Als „angemessen“ gilt bei Wohnungen der im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Mietobjektes ortsübliche Mietzins.
    Iman Torabia - Birgit Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281635