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Dokument-ID: 1000434

WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz

Ist die Widmung als Gastwirtschaft eine unspezifische Geschäftsraumwidmung?

OGH: In casu begehrte die Antragstellerin die Umwidmung für ihr Wohnungseigentumsobjekt Top 1 von „Wohnungseigentum an Gastwirtschaft“ zu „Wohnungseigentum an Geschäftslokal“. Dieses Objekt wurde im Wohnungseigentumsvertrags aus dem Jahre 1962 als solches gewidmet, jedoch niemals als Gaststätte verwendet, sondern stets als Einzelhandelsgeschäft. Im Haus befinden sich ansonsten nur Wohnungen. Im Jahr 2014 wurde das Objekt, welches sich in dem Gebäude im Erdgeschoß befindet, an einen Kindergarten vermietet. Als die Räumlichkeiten noch für den Lebensmittelhandel benutzt wurden, betraten die Kunden das Geschäft von der Straße aus und mussten dafür nicht in das Hausinnere. Seitdem der Kindergarten die Räumlichkeiten verwendet, erfolgt der Zugang durch das Stiegenhaus des Hauses, wobei durch das allgemeine Haustor hineingegangen und der Hausflur 5 m entlang gegangen werden muss, um dann neben dem Stiegenaufgang und dem Aufzug zum Kindergarten zu gelangen. Ein Eingang direkt von der Straße aus, ist wegen behördlicher Vorgaben nicht mehr möglich. Für den Zweck des Eingangs wurde an der allgemeinen Haustür eine „Arztglocke“ montiert, die während der Öffnungszeiten des Kindergartens das Tor automatisch öffnet, was jedoch manchmal auch irrtümlich zu anderen Zeiten geschieht. Die AntragsgegnerInnen wendeten ein, dass durch den Kindergartenbetrieb die allgemeinen Teile des Hauses vermehrt genutzt und Kinderwägen im Hauseingang abgestellt werden würden, außerdem würde die „Arztglocke“ das Haustor automatisch öffnen, was fremden Menschen den Zugang erleichtere.

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