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Dokument-ID: 282021

Iman Torabia - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Mietvertrag – Gebrauchsüberlassung

Gegenstand

Gegenstand eines Bestandvertrages können nur unverbrauchbare Sachen sein. Das sind solche, die durch eine vertragsgemäße Benützung nicht verbraucht werden. Möglich ist auch der Abschluss eines Bestandvertrages über unselbständige Teile von Sachen. Dieser Fall ist etwa beim Regelfall eines Bestandvertrages über Wohnungen oder Geschäftslokale erfüllt. Es können jedoch auch bloße Teile der Außenwand eines Gebäudes, etwa Wandflächen zum Zweck der Anbringung von Werbetafeln, vermietet werden.

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