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Dokument-ID: 075190
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1095.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.