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Dokument-ID: 075207
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
5) Auflösung des Bestandvertrages:
a) durch Untergang der Sache;
§ 1112.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Bestandvertrag löset sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zur Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem andern dafür verantwortlich.