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Dokument-ID: 271548

Kommentar

§ 3 WEG 2002

Arten des WE-Erwerbes

Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage

  1. einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
  2. einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43 WEG,
  3. einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
  4. einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz).

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