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Dokument-ID: 636952
Kündigung gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG bei Benutzung zweier Wohnungen gerechtfertigt?
OGH: Laut herrschender Lehre bestehen die Voraussetzungen für einen Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG im Nichtvorhandensein einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken und dem Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder einer eintrittsberechtigten Person.