Insolvenz, Privatkonkurs

Praxiswissen

  • Allgemeines

    Der umgangssprachliche Ausdruck „Privatkonkurs“ bezeichnet das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff IO) für (natürliche) Personen, die kein Unternehmen (mehr) betreiben.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827770
  • Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

    Im Falle bloßer Zahlungsstockung liegt aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters keine Zahlungsunfähigkeit vor. Um eine solche handelt es sich ebenso wenig, wenn die Zahlung lediglich am Willen des Schuldners scheitert (Zahlungsunwilligkeit).
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827772
  • Gläubigerantrag

    Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren über Antrag eines Gläubigers dann zu eröffnen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er eine (wenn auch noch nicht fällige) Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827774
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