Auflösung einer EP

  • Auflösungsgründe einer EP

    Auflösungsgründe einer EP können Tod oder Todeserklärung, Auflösung wegen Willensmängeln, Auflösung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung, Einvernehmliche Auflösung sowie Nichtigkeit sein.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 965834
  • Auflösung durch Tod oder Todeserklärung

    Eine Todeserklärung soll die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft bewirken und diese soll auch dann aufgelöst bleiben, wenn – in sicherlich seltenen Fällen vorkommend – die Todeserklärung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben wird.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 965836
  • Auflösung wegen Willensmängeln

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 965838
  • Auflösung wegen Verschuldens

    Ein Fehlverhalten welches die eingetragene Partnerschaft tief zerrüttet, kann eine Voraussetzung für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 965840
  • Auflösung wegen Geisteskrankheit oder ekelerregender Krankheit

    Mit Klage ist die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu begehren, beispielsweise wegen Geisteskrankheit oder ekelerregender Krankheit, bei fehlender sittilicher Rechtfertigung jedoch darf die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst werden.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 965842
  • Auflösung wegen dreijähriger Trennung

    Eine Auflösung kann bei dreijähriger Trennung mit Klage begehrt werden, dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966023
  • Einvernehmliche Auflösung

    Für eine einvernehmliche Auflösung müssen beide EP eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966210
  • Nichtigkeit

    Für nichtig erklärt wird eine eingetragene Partnerschaft dann, wenn ihre Begründung nicht in der durch § 6 Abs 2 und 3 EPG vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966272
  • Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit

    Der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der eingetragenen Partner angemessenen Unterhalt zu gewähren.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966277