Dokument-ID: 190988

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 590. Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts

idF BGBl. I Nr. 7/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

(1) Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.

(2) Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn der Schiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und

  1. der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt,
  2. sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder
  3. das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Tritt ein Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 589 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 588 Abs. 2 genannten Gründe.