Teil A - Theorie

  • Grundlagen

    Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985281
  • Aufteilungsgegenstand

    Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, welche Vermögenswerte der Aufteilung unterliegen, ist der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (zB 1 Ob 182/16w).
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985311
  • Aufteilungsgrundsätze

    Die Aufteilungsgrundsätze werden durch § 83 Abs 1 EheG geregelt. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985315
  • Ausgleichszahlung

    Nach 7 Ob 145/06h EF 114.411 ist eine Ausgleichszahlung (nur) aufzuerlegen, soweit durch die reale Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen ein billiger Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht erreicht werden kann.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985882
  • Verfahren

    Die EuEheVO regelt die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung der Kinder.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985893
  • Aufteilungsentscheidung

    Soweit eine Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen (§ 94 Abs 1 EheG).
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 986002
  • Vereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

    In diesem Fachbeitrag finden Sie allgemeine Informationen zu den Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der ehelichen Ersparnisse.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 986005
  • Einstweilige Verfügungen

    Bei der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs (2. Tatbestand) sind Anspruch auf Aufteilung und (konkrete) Gefahr zu bescheinigen (3 Ob 25/14v).
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 986870