Teil A – Theorie

  • Verlöbnis – Definition

    Das Verlöbnis ist das Versprechen zweier Personen, sich zu ehelichen. Nach derzeitiger Rechtslage müssen diese Personen unterschiedlichen Geschlechts sein.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244775
  • Verlöbnis – Rechtliche Aspekte

    Das Verlöbnis zieht keine rechtliche Verbindlichkeit zur Schließung der Ehe selbst nach sich, im Falle eines Rücktritts können allerdings Ansprüche entstehen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249767
  • Verlöbnis – Abschluss eines Verlöbnisses

    Für den Abschluss eines Verlöbnisses gelten keine besonderen Formvorschriften, es müssen jedoch einige Umstände (Ehehindernisse, Geschäftsfähigkeit, etc.) beachtet werden.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244678
  • Verlöbnis – Schadenersatz bei Rücktritt

    Nach § 46 ABGB bleibt dem Teil, von dessen Seite keine "gegründete Ursache" zu dem Rücktritt vom Verlöbnis "entstanden" ist, der "Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens" vorbehalten.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259702
  • Verlöbnis – Auflösung des Verlöbnisses

    Es gibt drei Arten ein Verlöbnis zu beenden, von denen zwei konkludent erfolgen können. Für beschränkt Geschäftsfähige wird die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters benötigt.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259799