Praxiswissen

  • Allgemeines zum Ehegattenunterhalt

    Der Ehegattenunterhalt dient der Befriedigung des gesamten Lebensaufwandes (Nahrung, Kleidung, Wohnung etc) und kann in natura oder in Geld gewährt werden.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757745
  • Leistungsfähigkeit des Ehegatten

    Die Ehegatten haben gem § 94 Abs 1 ABGB nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757762
  • Vorrang einvernehmlicher Gestaltung des Ehegattenunterhalts

    Bei dem Abschluss von Ehegattenunterhaltsvereinbarungen sollen die Ehegatten gemäß § 91 Abs 1 ABGB einvernehmlich vorgehen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757764
  • Naturalunterhalt

    Der Naturalunterhalt besteht aus Sachleistungen – wie etwa Kleidung, Verköstigung und Bereitstellung einer Unterkunft – eines Ehegatten an den anderen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757768
  • Geldunterhalt

    Nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist Unterhalt grundsätzlich in Geld zu erbringen während der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ein diesbezügliches Verlangen stellen kann.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757774
  • Bemessungsgrundlage

    Die Bemessungsgrundlage für den Ehegattenunterhalt ist im Regelfall das (potenzielle) Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltsberechtigten.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757776
  • Höhe des Unterhaltes

    Die Unterhaltshöhe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit und den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen, nur vage wird im Gesetz ausgedrückt welche Parameter bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757780
  • Ende des Anspruches

    Unterhalt soll dann nicht mehr zu leisten sein, wenn aus den Umständen des Einzelfalles hervorgeht, dass die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruches für den Verpflichteten „grob unbillig“ wäre.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757791
  • Ehegattenunterhaltsverfahren

    Im Ehegattenunterhaltsverfahren wird der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten im streitigen Verfahren mit Klage geltend gemacht.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 941119
  • Stufenklage

    Zum Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Ehegatten in aufrechter Ehe nach jüngerer Rechtsprechung.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 941121

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