Ehenichtigkeit

  • Ehenichtigkeit/Nichtehe

    Ehenichtigkeit setzt eine wirksame Eheschließung voraus und bedeutet entgegen dem missverständlichen Ausdruck nicht Wirkungslosigkeit sondern nur gerichtliche Vernichtbarkeit.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757898
  • Ehenichtigkeitsgründe

    Ehenichtigkeitsgründe sind Mangel der Form, Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit und Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757900
  • Folgen der Nichtigerklärung der Ehe

    Die Rückwirkung der Ehe ist nicht allumfassend, zB bei rechtlicher Stellung der Kinder, bei den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, sonstigen Wirkungen wie zB Namensrecht oder Staatsangehörigkeit, usw.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757902
  • Verfahrensrecht

    Die österreichische inländische Gerichtsbarkeit für eine Streitigkeit über die Nichtigerklärung einer Ehe ist gegeben, wenn zB einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 757905