Aufteilungsanspruch

  • Entstehen und Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

    Der Aufteilungsanspruch (§ 95 EheG) entsteht mit Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. Der Beitrag behandelt insbes den Zeitpunkt der Entstehung, Fälligkeit des Anspruchs, gütliche Einigung und Anfechtung einer Scheidungsvereinbarung.
    Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827320
  • Entstehen des Aufteilungsanspruchs von Todes wegen

    Der Aufteilungsanspruch nach § 96 EheG ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar.
    Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827328
  • Entstehen des Aufteilungsanspruchs unter Lebenden

    Der Aufteilungsanspruch nach § 96 EheG kann unter Lebenden übertragen werden, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
    Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827331
  • (Ver-)Pfändbarkeit

    Der nacheheliche Ausgleichsanspruch ist nur dann verpfändbar, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. ( § 96 EheG und § 330 EO).
    Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827333
  • Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

    Die Frist zur Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs beträgt ein Jahr, Fristbeginn ist der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.
    Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827336
  • Aufteilungsantrag

    Informieren Sie sich in diesem Fachbeitrag über die Regelungen und Bestimmungen des Aufteilungsantrages.
    Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827338
  • Fristen

    Dieser Fachbeitrag befasst sich mit der Verjährung des Anspruchs auf Vermögensaufteilung nach § 95 EheG, deren Hemmung und der Zurückziehung eines Aufteilungsantrages.
    Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827340