Gütergemeinschaft bei aufrechter Ehe

  • Gütergemeinschaft bei aufrechter Ehe

    Der Zweck der Gütergemeinschaft unter Lebenden ist die Vergemeinschaftung von Vermögen während der aufrechten Ehe und auch für den Fall der Auflösung. Das in den Ehepakt einbezogene Vermögen soll Gesamtgut werden.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827053
  • Gütermassen

    Die Merkmale der allgemeinen und der beschränkten Gütergemeinschaft stehen im Mittelpunkt dieses Kapitels.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827055
  • Schuldenhaftung der Ehegatten

    Durch die Gütergemeinschaft kommt es zu einer erhöhten Haftung für Schulden des anderen Ehegatten, da sich der Gläubiger eines Eheteils nicht nur an das Vermögen „seines“ Schuldners halten muss.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827056