Gütergemeinschaft unter Lebenden und von Todes wegen

  • Allgemein und Definition

    Bei der Gütergemeinschaft unter Lebenden soll das Vermögen der Ehegatten zu einem Gesamtgut während der Dauer der Ehe vereinigt werden. Bei der Gütergemeinschaft von Todes wegen tritt diese Wirkung erst mit dem Ableben eines Ehegatten ein.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827050
  • Abgrenzung zur GesbR

    Die schwierige Abgrenzung der Ehepakte zur GesbR, die beide eine durch Vertrag begründete Rechtsgemeinschaft darstellen, wird in diesem Beitrag erörtert.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827052