Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse eingetragener Partner

  • Gegenstand der Aufteilung

    Laut § 24 EPG unterliegen jene Vermögenswerte der Aufteilung, die während aufrechter eingetragener Partnerschaft geschaffen wurden.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966281
  • Kein Aufteilungsgegenstand

    Nachfolgender Beitrag erörtert welche Sachen nicht einer Aufteilung unterliegen wie beispielsweisen Sachen welche dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966284
  • Aufteilungsgrundsätze

    Prinzipiell soll die Aufteilung so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile in Zukunft möglichst wenig berühren.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966286
  • Gerichtliche Aufteilung

    Prinzipiell stellt § 28 EPG klar, dass das Gesetz einer einvernehmlichen Regelung der Aufteilung den Vorzug gegenüber der gerichtlichen Entscheidung gibt, wenn sich die eingetragenen Partner nicht einigen hat das Gericht zu entscheiden.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966289