Gesetzliche Erwachsenenvertretung

  • Allgemeines

    Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist somit streng subsidiär zur Vorsorgevollmacht und zur gewählten Erwachsenenvertretung, weil diese vom (ausdrücklichen) Willen der vertretenen Person getragen sind.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109661
  • Person des gesetzlichen Erwachsenenvertreters

    Die Angehörigen müssen für die Übernahme der Vertretungsbefugnis geeignet sein und ihr zustimmen. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109662
  • Dauer der gesetzlichen Erwachsenenvertretung

    Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit ihrer Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109663
  • Änderung des Wohnorts

    Über eine Änderung des Wohnortes kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst entscheiden.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109664
  • Personenrechtliche Angelegenheiten

    In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109665
  • Medizinische Behandlung

    Hier ist danach zu differenzieren, ob die betroffene Person noch entscheidungsfähig ist oder nicht: In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109666
  • Vermögensverwaltung

    Ist ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so hat er mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109667
  • Bemühung um Betreuung

    Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109668
  • Gerichtliche Kontrolle

    Ist das Wohl einer vertretenen Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit von Amts wegen die zur Sicherung des Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.
    Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109669