Strafrecht

  • Deliktsfähigkeit

    Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nach § 74 Abs 1 StGB unmündig, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, minderjährig.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895691
  • Straflosigkeit

    Bis zum Ende des 14. Geburtstags ist eine Person strafunmündig und kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 14- und 15-Jährige sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 2 JGG strafgerichtlich nicht zu verfolgen.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895693
  • Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

    Besonderheiten im Jugendstrafverfahren bestehen etwa bei der Beigabe eines Pflichtverteidigers, der Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters und dem Ausschluss der Öffentlichkeit.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895695
  • Strafdelikt Verletzung der Unterhaltspflicht

    Gem § 198 StGB zu bestrafen ist, wer seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird bzw ohne anderer Hilfe gefährdet wäre.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895697