Dokument-ID: 526042

WEKA (aga) | News | 17.01.2013

Aufsplittung der Obsorge rechtlich unzulässig!

Nach der Rechtsprechung des OGH (20.11.2012, 2 Ob 153/12g) ist eine Obsorgeregelung, wonach beide Elternteile jeweils mit einem Teil der Obsorge betraut sind, unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des OGH (20.11.2012, 2 Ob 153/12g) ist eine gerichtliche Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den einen, der sonstigen Obsorgebefugnisse hingegen an den anderen Elternteil nach Scheidung der Ehe nicht möglich.

Hintergrund für diese Entscheidung war folgender Fall:

Beide Elternteile stellten Anträge, sie jeweils allein mit der Obsorge über den Minderjährigen zu betrauen. Beide sind gleichermaßen erziehungsfähig und wichtige Bezugspersonen für den Minderjährigen, welcher beim Vater wohnt, aber von beiden Elternteilen abwechselnd betreut wird. Für die Obsorgezuteilung kommt grundsätzlich sowohl Mutter als auch Vater infrage. Die Mutter ist schwedische Staatsangehörige. Es besteht die Möglichkeit, dass sie eines Tages nach Schweden zurückkehren wird.

Mangels Einvernehmens der Eltern ist gemäß § 177a Abs 1 ABGB darüber zu entscheiden, welcher Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen ist. Eine Obsorgeregelung, wonach beide Elternteile jeweils mit einem Teil der Obsorge betraut sind, ist nach herrschender Ansicht unzulässig. Die mit der Obsorge betraute Person, der die Pflege und Erziehung zusteht, hat gemäß § 146b ABGB auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Dieses Recht steht dem allein obsorgeberechtigten Elternteil auch gegen den anderen Elternteil zu.

Die Aufteilung von Aufenthaltsbestimmungsrecht und sonstiger Pflege und Erziehung zwischen den Elternteilen im Rahmen der Zuteilung der Obsorge nach § 177a Abs 1 ABGB widerspricht sowohl den Intentionen des § 146b ABGB als auch dem - insoweit klaren - Wortlaut des § 177a Abs 1 ABGB. Sie wäre auch unpraktikabel, weil jedenfalls jeder Auslandsaufenthalt von Mutter und Kind durch den Vater vorher „genehmigt“ werden müsste, was für den Fall der Verweigerung ein beträchtliches, das Kindeswohl belastendes Konfliktpotential in sich birgt.

Die allein mit der Obsorge betraute Person kann als Ort, an dem sich das Kind aufzuhalten hat, grundsätzlich auch das Ausland bestimmen und zwar selbst dann, wenn dadurch die Ausübung eines Besuchsrechts erschwert wird. Allerdings darf das Aufenthaltsbestimmungsrecht keinesfalls gegen das Kindeswohl ausgeübt werden. Unter diesem Aspekt ist auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf Kontakt mit dem anderen (nicht obsorgeberechtigten) Elternteil als Recht des Kindes zu verstehen ist und Besuchskontakte zu diesem Elternteil in aller Regel seinem Wohl entsprechen.