Dokument-ID: 476368

WEKA (aga) | News | 05.10.2012

Kein Sonderbedarf - Kosten der Drittbetreuung, die durch Krankheit des betreuenden Elternteils entstehen

Bei Kinderbetreuungskosten ist zu unterscheiden, ob diese der Entlastung des betreuenden Elternteils dienen oder diese allein oder überwiegend im Kindesinteresse liegen.

Außerhäusliche Betreuung

Bei den Kosten außerhäuslicher Betreuung ist zu unterscheiden:

  • Dient die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend der Entlastung des betreuenden Elternteils (zB Tagesmutter, Krabbelstube, Kindergarten), dann fallen die Kosten dafür allein diesem zur Last.
  • Liegt jedoch die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend im Kindesinteresse (wegen „berücksichtigungswürdiger Gründe in der Person des Kindes“, die eine außerhäusliche Betreuung notwendig machen), etwa bei besonderer Pflegebedürftigkeit behinderter oder kranker Kinder, aus Gründen besonderer Ausbildungsmöglichkeiten, bei Teilnahme an ausländischen Sprachkursen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, so hat die Kosten grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil zu tragen (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6 95 mwN).

Die Kosten einer Drittbetreuung, die durch Krankheit des betreuenden Elternteils entstehen, begründen keinen Sonderbedarf. Der Mehrbedarf ist nicht aus in der Person des Kindes, sondern der Mutter gelegenen Gründen entstanden. Eine kurzfristige Fremdbetreuung des Kindes erfüllt auch nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit (OGH 2Ob106/12w, 07.08.2012).

Sonderbedarf

Nach der Rechtsprechung ist Sonderbedarf jener Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kind infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Durchschnittsbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst. Es handelt sich um den Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, also um Kosten, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen. Dieser Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der Individualität, Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit entsprechen. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (7 Ob 97/08b mwN).